Satzung
Satzung von campus.grün Lüneburg –
die grüne Hochschulgruppe der Uni Lüneburg
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Gruppe trägt den Namen „campus.grün Lüneburg – die grüne Hochschulgruppe der Uni Lüneburg“ (kurz: campus.grün Lüneburg).
(2) Campus.grün Lüneburg steht der Partei Bündnis 90/Die Grünen nahe, ist aber politisch und organisatorisch unabhängig. Die Hochschulgruppe gehört „Campusgrün – dem Bündnis grün-alternativer Hochschulgruppen“ an.
(3) Sitz von campus.grün Lüneburg ist Lüneburg.
§ 2
Aufgaben und Ziele
Campus.grün Lüneburg stellt sich folgende Aufgaben und Ziele:
− Förderung der politischen Bildung der Studierenden durch Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
− Bereitstellung eines offenen Forums für grüne und grün-alternative (Hochschul-)Politik
− Vertretung der Vorstellungen ihrer Mitglieder
− Mitarbeit in der studentischen und akademischen Selbstverwaltung
− Mitwirkung an der Gestaltung einer nachhaltigen Universität
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied bei campus.grün Lüneburg kann jede(r) Studierende der Universität Lüneburg sein, die/der die Ziele von campus.grün Lüneburg anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft bei campus.grün Lüneburg ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Partei Bündnis 90/Die Grünen.
(3) Beim Beitritt zu campus.grün Lüneburg ist die Mitgliedschaft in einer Partei oder einer politisch gebundenen Organisation anzugeben oder, falls es zu einem Beitritt in eine Partei oder eine politisch gebundene Organisation kommt, nachzumelden.
(4) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag unter Angabe von Gründen zurückweisen. Eine Zurückweisung ist gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich zu begründen. Legt die Person Einspruch ein, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
− durch Tod
− durch Austritt
− durch Ausschluss
Der Austritt wird gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt.
(6) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze von campus.grün Lüneburg verstößt und der Hochschulgruppe damit schweren Schaden zufügt, kann jedes Mitglied den Ausschluss beantragen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Fördermitglied von campus.grün Lüneburg kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Zwecke von campus.grün Lüneburg einsetzen will, die durch ihre Mitgliedschaft campus.grün Lüneburg aktiv oder finanziell unterstützen will, die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied jedoch nicht erfüllt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder. Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung angezeigt. Die Aufnahme erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei den ordentlichen Mitgliedern.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 5
Freie MitarbeiterInnen
Bei campus.grün Lüneburg kann auch ohne Mitgliedschaft mitgearbeitet werden. Freie MitarbeiterInnen haben alle Rechte, es sei denn, diese Satzung oder gesetzliche Regelungen sprechen sie nur Mitgliedern zu.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ von campus.grün Lüneburg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie tagt öffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt per E-Mail. In begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Auf Wunsch von 20 Prozent der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung
− bestimmt die Grundsätze der politischen und organisatorischen Arbeit campus.grün Lüneburg
− beschließt über eingebrachte Anträge
− wählt und entlastet den Vorstand
− nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen
− wählt zwei KassenprüferInnen
− wählt Delegierte für Bundesdelegiertenversammlungen
− kann Mitglieder ausschließen
− beschließt und ändert die Satzung
− kann campus.grün Lüneburg auflösen
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50 Prozent der Mitglieder von campus.grün Lüneburg anwesend sind.
(5) Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitglieds im Versammlungsraum festgestellt wird, dass nur noch weniger als 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Versammlungsleitung hat das Recht, die Feststellung der Beschlussfähigkeit auszusetzen, bis alle am Tagungsort anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Auf Antrag einer Frau wird vor einer Abstimmung ein Frauenplenum beschlossen. Dieses Frauenplenum kann mit absoluter Mehrheit ein Veto einlegen.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen und einer/m Finanzbeauftragten zusammen. Zwei der drei Vorstandsmitglieder sollten möglichst Frauen sein. Mindestens eine der SprecherInnen muss eine Frau sein. Mitglied im Vorstand kann nur sein, wer Mitglied bei campus.grün Lüneburg ist.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte von campus.grün Lüneburg im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt campus.grün Lüneburg nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand
− trägt Sorge für die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
− vertritt campus.grün Lüneburg gegenüber Presse und Öffentlichkeit
− verwaltet die Finanzen von campus.grün Lüneburg
− entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder
− vertritt die Interessen von campus.grün Lüneburg gegenüber Bündnis 90/Die Grünen
(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Bei Beschlüssen müssen alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden für drei Monate gewählt, können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Ein Vorstandsmitglied kann maximal zweimal in Folge wiedergewählt werden. Es wird eine laufende Rotation der Vorstandsmitglieder angestrebt.
§ 8
Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Semester, die/der die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen prüft.
(2) Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer darf nicht Mitglied im Vorstand sein und muss Mitglied bei campus.grün Lüneburg sein.
(3) Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
§ 9
Allgemeine Bestimmungen
(1) campus.grün Lüneburg strebt an, Beschlüsse konsensual zu fassen.
(2) Eine einfache Mehrheit bedeutet das Überwiegen der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen. Bei einer absoluten Mehrheit muss es mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen zusammen geben.
(3) Abstimmungen sind offen. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
(4) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, aufgehoben oder geändert werden, wenn dies auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt worden ist. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich zu formulieren.
§ 10
Auflösung
(1) Die Auflösung von campus.grün Lüneburg kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen (Kreisverband Lüneburg) mit der Auflage, es für hochschulbezogene Zwecke zu verwenden. Dies gilt nicht für Gelder/Gegenstände die aus Mitteln des studentischen Haushalts bereitgestellt/finanziert wurden. Letztere fallen dann an die Verfasste Studierendenschaft zurück.
§ 11
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die das Studierendenparlament im Auftrag der Studierendenschaft mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung der Studierendenschaft als lückenhaft erweist.
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 02. März 2009 in Kraft.

